Umsatzsteuer in Italien

Das Steuerrecht in Italien ist komplex. So gibt es etwa – anders als in Deutschland – sehr spezifische Regelungen zur Umsatzsteuer, wenn Business-to-Business-Geschäfte (B2B) grenzüberschreitende Elemente enthalten. Wir erklären die wichtigsten Konstellationen an konkreten Beispielen.
In diesem Artikel

Umsatzsteuer im B2B-Bereich – Warenbewegung in Italien

Das deutsche Unternehmen B kauft Waren in Italien beim Lieferanten A und verkauft diese an den Kunden C mit Sitz in Italien weiter. Der Lieferant A stellt eine Rechnung mit 22% Umsatzsteuer aus.

Für die Abwicklung der Transaktion zwischen A, B und C ist keine umsatzsteuerliche Erfassung des deutschen Unternehmens (B) in Italien notwendig. B kann sich die Vorsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren in Italien zurückholen und für seine Rechnung an C vom europäischen Reverse-Charge-Verfahren profitieren.

In Deutschland wäre diese Abwicklung nicht zulässig, da inländische Warenbewegungen immer steuerpflichtig sind und die Abwicklung über eine lokale Steuernummer zwingend laufen müsste.

Umsatzsteuer im B2B-Bereich – innergemeinschaftliche Lieferung von Italien aus

Das deutsche Unternehmen B kauft Waren in Italien beim Lieferanten A und verkauft diese an den Kunden D mit Sitz in Österreich weiter. Der Lieferant A stellt eine Rechnung mit 22% Umsatzsteuer aus.

Für die Abwicklung der Transaktion zwischen A, B und D wiederum ist die umsatzsteuerliche Erfassung Erfassung des deutschen Unternehmens (B) in Italien unerlässlich. B zieht die Vorsteuer in der italienischen Voranmeldung ab und stellt eine Rechnung an D nach italienischen Regelungen. D.h. konkret:

  • die Rechnung muss alle Pflichtangaben für Italien enthalten;
  • die Rechnung muss zwingend in Italien gebucht werden;
  • der Nachweis der Lieferung nach Österreich muss erbracht werden (typisch ist in Italien ein CMR-Frachtbrief, während die Gelangensbestätigung öfter angezweifelt wird);
  • die Umsatzsteuer- und Intrastat-Erklärungen sind in Italien abzugeben.

Umsatzsteuer im B2B-Bereich – Verbringung nach Italien

Das deutsche Unternehmen A verkauft Ware an Kunden B mit Sitz in Italien. Das Unternehmen A unterhält eine Betriebsstätte in Italien A(IT). Die Lieferung erfolgt direkt von Deutschland an den italienischen Kunden.

Für die Abwicklung der Transaktion zwischen A und B stellt sich die Frage, inwiefern eine Beteiligung der Betriebsstätte A(IT) vorliegt, da dies zu der Abrechnung einer innergemeinschaftlichen Verbringung und weiteren steuerpflichtigen Lieferung zu 22% USt. innerhalb Italiens führen kann. Dies auch, wenn die Lieferung nicht unterbrochen wird.

In Deutschland wird bei einer ununterbrochenen Lieferung keine Aufteilung in bewegte und ruhende Lieferung fingiert, es sei denn, die Betriebsstätte bestellt die Ware und verkauft diese weiter an den italienischen Kunden.

Steuern in Italien sind komplex

Steuerliche Handhabung in Italien unterscheidet sich insbesondere im internationalen Kontext maßgeblich von den in Deutschland geltenden Regeln. Besteht neben den grenzüberschreitenden Transaktionen auch noch eine italienische Niederlassung, wird die Rechtslage im Zweifelsfall noch komplexer und bedarf der Einzelfallprüfung.

Deutsche Unternehmer sind hier gut beraten, wenn Sie die verschiedenen Umsatzsteuerkonstellationen ausreichend kennen und sich vor Ort durch einen fach- und sprachkundigen Berater gegenüber dem jeweiligen Finanzamt vertreten lassen.

Bild von <small>Ein Beitrag von:</small><br>Alma Di Casola
Ein Beitrag von:
Alma Di Casola

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